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Bundes-Immissionsschutzverordnung

Was passiert 2024 mit Ihren alten Heizeinsatz?

Das Bundesemissionsschutzgesetz betrifft nicht nur Großindustrien, sondern auch Ihren Kachelofen. Alle Einzelraumfeuerstätten, die vor März 2010 hergestellt wurden, müssen bis Ende 2024 überprüft werden.

Bei Überschreitung der Emissionswerte bieten wir Lösungen wie den Einbau eines neuen Heizeinsatzes an, um Umweltstandards zu erfüllen.

Unsere erfahrene Firma steht Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Kachelofen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wir bieten Ihnen eine detaillierte Beratung und Maßnahmen, um Ihren Kachelofen fit für die Zukunft zu machen.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin zu vereinbaren und gemeinsam die besten Lösungen für Ihre Bedürfnisse zu finden. Denn Umweltschutz und Komfort gehen Hand in Hand – auch in Ihrem Zuhause!

Die erste Fassung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung stammte aus dem Jahr 1974. Sie enthielt in erster Linie Anforderungen zu Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von Anlagen für Holz, Kohle und Heizöl. Bei einer Novellierung im Jahr 1997 wurden Anforderungen für die Abgasverluste – also die Wärmeverluste über das Abgas – aufgenommen. Die letzte umfassende Novellierung der Verordnung wurde im Dezember 2009 vom Bundestag beschlossen und trat am 22. März 2010 in Kraft. Bei dieser Novellierung wurden vor allem die Anforderungen für Anlagen, in denen feste Brennstoffe wie Holz und Kohle verbrannt werden, überarbeitet.

Mit Hilfe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen sollen schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft vermieden und vermindert werden. Dabei ist das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

Die Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) sind Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland, die vor allem dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzung und Lärm dienen. Sie werden auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesumweltministerium erlassen.

Nähere Informationen unter:
www.umweltbundesamt.de

Bundes-Imissionsschutzverordnung als Download.

Wann muss meine Feuerstelle geprüft werden?
Das erfahren sie auf cert.hki-online.de

Emissionsgrenzwerte

Einzelraumfeuerungsanlagen: Öfen, die vorrangig den Raum heizen, in dem sie stehen, werden in der Verordnung als Einzelraumfeuerungsanlagen bezeichnet. Für diese Anlagen gelten Grenzwerte für den Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad. Die Einhaltung dieser Werte wird bei einer Typprüfung nachgewiesen, dazu sind die Hersteller verpflichtet bevor ein Gerät auf den Markt kommt.

Welche Feuerstätten in Baujahr und Art betroffen und welche Stichtage zu Nachrüstung oder Abschaltung vorgegeben sind, erfahren Sie in der 1. und 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung.

Welche Grenzwerte sind einzuhalten und welche Übergangsreglungen gibt es?

Feuerstätten, die bereits vor dem 22.03.2010 in Betrieb sind

Bereits existierende Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminofen, Kamin, Kaminbausatz, Kamineinsatz, Pelletofen oder Kachelofen können weiter betrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte gemäß der ersten Stufe BImSchV eingehalten werden. Dies kann entweder durch ein Herstellerzertifikat oder eine einmalige Messung vor Ort geschehen. Werden die Grenzwerte eingehalten, kann der Ofen zeitlich unbegrenzt betrieben werden.

Nur wenn die Feuerstätte die Grenzwerte nicht erfüllt, gelten Übergangsfristen, die je nach Datum der Typprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Wie lange die Übergangsfrist für ein bestimmtes Gerät ist, stellt ihr Schornsteinfeger anhand des Typenschildes fest. Nach Ablauf der Übergangsfrist muss das Gerät ausgetauscht oder ein Feinstaubfilter nachträglich eingebaut werden. Lediglich wenn das nicht möglich oder gewünscht ist, muss der Raumheizer bzw. die Einzelraumfeuerungsanlage stillgelegt werden. Für offene Kamine gelten schon lange spezielle Regelungen. Sie dürfen nur hin und wieder angefeuert werden. Die neue Vorschrift betrifft sie nicht! Als offen Kamine gelten die die entweder keine Feuerraumtür haben oder bei denen diese sich nicht automatisch schließt.

Feuerstätten, die nach dem 22.03.2010 in Betrieb sind

Diese Einzelraumfeuerungsanlagen müssen die neuen Grenzwerte der 1. Stufe, jedoch nicht die Werte der 2. Stufe einhalten. Mit der DINplus-Sonderprüfung für Feuerstätten waren sie aber auf jeden Fall abgesichert. Eine solche Feuerstätte hat jetzt auch noch Bestandsschutz, nachdem die Grenzwerte der 2. Stufe in Kraft getreten sind.

Feuerstätten, die nach der zweiten Stufe ab 01.01.2015 in Betrieb sind

Eine Feuerstätte, die 2015 oder später in Betrieb genommen wurde, darf die Grenzwerte der 2. Stufe der BImSchV nicht überschreiten.

Wir als Ofenbauer arbeiten seit Jahren mit Heizeinsatz-Herstellern, wie Brunner, Spartherm, Schmid oder Leda zusammen die diese Bestimmungen einhalten.

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